Verkehrsrecht
Mitverschulden von Fußgängern bei Verkehrsunfällen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Boris Barzantny   
Dienstag, den 07. Juni 2011 um 05:19 Uhr

Auch Fußgänger, als vermeintlich schwächste Verkehrsteilnehmern kann ggf. die volle Haftung bei einem Verkehrsunfall treffen. Zuletzt hat das OLG Saarbrücken (Urt. v. 8.2.2011 - 4 U 200/10) entschieden, dass bei einem Zusammenstoß zwischen einem KfZ und einem ein Fußgänger,der in dunkler Kleidung bei Nacht und unter Mißachtung einer roten Fußgängerampel außerhalb der für den Übergang vorgesehenen Fußgängerfurt eine innerstädtische Straße überquert, die einfache Betriebsgefahr des KfZ, also die Gefahr die stets schon allein durch die auch verkehrsgerechte Benutzung des Fahrzeugs mitverschuldensrelevant sein kann, bei der vorzunehmenden Verschuldensabwägung vollständig hinter das schwerwiegende Mitverschulden des Fußgängers zurücktritt.

 

RA Boris Barzantny

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 07. Juni 2011 um 05:37 Uhr
 
Anscheinsbeweis bei Kollision nach Einfädeln im Reißverschlussverfahren PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Boris Barzantny   

(vgl. AG Dortmund, Urteil vom 23. 2. 2010 - 423 C 12873/09)

Für eine Vielzahl von KFZ-Verkehrsunfällen gerade im Stadtverkehr dürfte die fehlerhafte Einschätzung der Fahrer bei einem Fahrspurwechsel (im Reißverschlussverfahren) verantwortlich sein.

Denn in einer solchen Situation sind zumeist sowohl der die Spur wechselnde, als auch der auf der Spur befindliche Fahrer in besonderem Maße gefordert.

Wie eindeutig aber ist hier eigentlich die Rechtslage?

Einen entsprechenden Fall hatte nun das AG Dortmund zu entscheiden. Dort ging es um die Kollision zweier KFZ im Rahmen des Reißverschlussverfahrens. Der Kläger wollte von links kommend die Spur wechseln, da diese endete und in eine reine Linksabbiegerspur mündete und kollidierte mit dem bereits auf der rechten Spur befindlichen Fahrzeug des Beklagten.

Das AG gab hier im Ergebnis dem Kläger nur zum Teil Recht. Der Beklagte wurde dabei  nur mit einer Haftungsquote von 20% belastet.

Gegen den Kläger sprach vorliegend zunächst  der Beweis des ersten Anscheins, nachdem zuungunsten desjenigen der die Spur wechselt, auch im Reißverschlussverhafren vermutet wird, dass er den Unfall verschuldet hat. Dies konnte der Kläger im vorliegenden Fall auch nicht widerlegen, u.a.  da die Größe der bestehenden Lücke für einen Spurwechsel letztlich zu klein gewesen war (nur 6m). Aber auch aus der rechtlichen Bewertung des in § 7 IV StVO geregelten Reißverschlussverfahrens ergab sich hier keine andere Beurteilung, denn auf die entsprechende Durchführung hat der Spurwechsler nicht zwangsläufig einen Anspruch, vielmehr unterliegt er grundsätzlich der Vorschrfit des § 7 V StVO, die vorschreibt, dass ein Spurwechsel zunächst vorraussetzt, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zudem ist der Spurwechsel rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Hiergegen hatte der Kläger aber verstoßen, mithinwurde angeführt, dass es dem Kläger oblegen hätte eine größere Lücke abzuwarten und sich ggf. mit dem anderen KFZ-Fahrer über Blickkontakt zu verständigen, beides konnte er im Übrigen auch nicht beweisen.

Die 20%-ige Haftung des Beklagten ergab sich hier und nach ständiger Rechtsprechung  lediglich aus der sog. Betriebsgefahr, d.h. der Gefahr, die allein schon durch den "ordnungsgemäßen" Betrieb des Fahrzeugs notwendigerweise gesetzt wird. In diesem Zusammenhang konnte auch der Beklagte nicht belegen, dass der Unfall für ihn unausweichlich (§ 17 III StVO) war, was ggf.  zu einer alleinigen Haftung des Klägers aus Billigkeitsgründen geführt hätte.

Das Gericht hielt dem Beklagten insoweit entgegen, dass er bereits vor dem Spurwechsel des Klägers erkannt hatte, dass andere Fahrzeuge an der entsprechenden Stelle die Spur gewechselt hatten, so dass auch mit einem Wechsel des Klägers gerechnet werden musste. Dass wiederum der Kläger den Spurwechsel nicht zumindest angezeigt hatte konnte vom Beklagten nicht widerlegt werden.

Fazit:

Wie das Urteil des AG Dortmund gut veranschaulicht, ist die Frage, wer bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Reißverschlussverfahrens die Schuld trägt nicht immer ganz eindeutig zu entscheiden. Zwar spricht der genannte Anscheinsbeweis hier für den Vorrang der Spur auf die gewechselt wird, allerdings setzt die StVO dabei dem Sinn nach voraus, dass auch derjenige, der die Spur hält, aufmerksam und angemessen reagieren und dem einschärenden ggf. auch ermöglichen muss dies gefahrlos zu tun. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass Letztgenannter wohl regelmäßig mehr Übersicht über die meist rechtzeitig vor ihm erkennbare "Reißverschluss"-Situation haben dürfte und ggf. schon durch das reine drosseln der Geschwindigkeit ein entsprechendes Einfahrsignal setzen kann. Ein Recht um jeden Preis kann und sollte es hier nicht geben!

 

RA Boris Barzantny