Steuerrecht
Pilgerwallfahrt als Werbungskosten PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Kai Kobschätzki   
Dienstag, den 05. Juli 2011 um 08:12 Uhr

Auch ein katholischer Priester zahlt Einkommensteuer und gibt Steuererklärungen ab (bzw. lässt geben). Im Rahmen der Erklärung setze er im Rahmen der Werbungskosten den Aufwand für eine Pilgerwallfahrt nach Rom in Höhe von EUR 574 ab. Die Wallfahrt wurde von einem Touristikunternehmen durchgeführt. Er begleitete dabei Angehörige seiner Pfarrei. Neben Messen und einer Papstaudienz wurde auch unter anderem das Colosseum und die Spanische Treppe besichtigt.

Ferner muss er nach den Dienstvorschriften seines Bistums nach 15jähriger Priesterzeit an einer sogenannte Tertiatskursfahrt teilnehmen. Hierbei bereisten die Geistlichen Jordanien. Der Priester setzte hierfür Werbungskosten in Höhe von EUR 1.398 an.

Beide Fahrten wurden vom Bistum als Dienstreisen genehmigt.

Das Finanzamt ging davon aus, dass neben der beruflichen Veranlassung wesentliche Gründe für die Teilnahme private Interessen sein. Das Finanzgericht Nürnberg folgte dieser Ansicht. Der Priester hatte aber Schneid und trieb die Sache bis zum Bundesfinanzhof (BFH). Dieser verwies die Angelegenheit wieder an das FG zurück (Urteil vom 9. Dezember 2010 [VI R 42/09]). Das Urteil wurde jetzt im Bundessteuerblattt (2011 II 522) veröffentlicht.

Der BFH stellte klar, dass eine Reise zur beruflichen Fortbildung nur dann abziehbar sei, wenn sie bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das FG habe nur - rechtsfehlerhaft - gefragt, was Auslöser der Reise sei. Der Geistliche habe jedoch mehrfach deutlich gemacht, dass die Begleitung von Pilgerfahrten zu seinen dienstlichen Pflichten gehöre. Hierauf ist das FG nicht eingegangen. Da das FG keine Feststellungen zum Vortrag des Klerikers traf, muss das FG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH erneut über die Sache verhandeln. Bestätige sich der Vortrag des Priesters, sind ihm die Kosten für die Romfahrt zuzusprechen.

Bei der Jordanienreise stellte der BFH klar, dass Auslandsreisen grundsätzlich abzugsfähig sein. Dabei ist zum Einen zu prüfen, inwieweit das Programm auf die beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer ausgerichtet sei. Ferner indiziert die dienstliche Pflicht die überwiegend berufliche Veranlassung. Es komme dann nicht mehr darauf an, inwieweit sich der Arbeitnehmer vor der Teilnahme hätte "drücken" können. Das die dort gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können, steht der beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Das FG hat den Vortrag des Priesters, dass es sich um eine Pflichtveranstaltung handele, nicht berücksichtigt. Mithin darf auch in diesem Punkt vor dem FG erneut verhandelt werden.

Der BFH hat in dem Urteil nichts wirklich neues berichtet. Aber zwei Aspekte sind hieran gleichwohl interessant: Zum Einen, dass es im "Amtsblatt" der Steuerverwaltung veröffentlicht wurde. Scheinbar will das Bundesfinanzministerium die Steuerverwaltung an die Grundsätze der Anerkennung von Reisekosten erinnern. So schön solche Reisen seien mögen - es sind dienstliche Pflichten und stehen im klaren Zusammenhang mit dem Beruf. Auch wenn es zu den angenehmeren Teilen des Jobs gehört, bleibt es dienstlich. Zum Anderen ist es auch für andere Berufsgruppen wie Sozialarbeiter oder Lehrer interessant, die ebenso von Reisetätigkeiten "betroffen" sein können. Eine Kursfahrt ist sicherlich angenehmer sein, als Klassenarbeiten zu korrigieren. Am Ende der Strecke ist es aber doch Arbeit.

A propas Priester: Jesus hat sich ja auch zum Thema Steuern geäußert - "So gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gehört, und Gott, was Gott gehört!" (Mar 12,17). Er sagte aber nicht, man müsse dem Kaiser mehr geben, als das Steuerrecht denn vorsehe...

Kai Kobschätzki

Rechtsanwalt

 
Wer Steuern hinterzieht geht unbewaffenet in den Kampf PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Kai Kobschätzki   
Montag, den 20. September 2010 um 12:15 Uhr

Wer einen Waffenschein beispielsweise zum Zwecke der Jagd führen will, muss die sogenannte Zuverlässigkeit besitzen. Stellt sich nach Erteilung des Jagdscheins heraus, dass diese nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegt, zieht die Behörde die den Schein erteilt hat, wieder ein. Von einer Unzuverlässigkeit ist insbesondere bei der Begehung von Straftaten auszugehen. Wie das Verwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 5. März 2010 (1 L 106/10) klargestellt hat, muss es dabei keinen Bezug zu Waffen oder einer gewaltsamen Begehungsweise gegeben haben. Vielmehr reicht - wie im entschiedenen Fall - auch die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Kai Kobschätzki

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 20. September 2010 um 12:39 Uhr
 
Kfz-Steuer und RAP PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Kai Kobschätzki   
Mittwoch, den 18. August 2010 um 11:09 Uhr

Der BFH hat dieses Jahr in zwei Entscheidungen zum Thema Kfz-Steuer und deren Aktivierung als RAP Stellung bezogen.

Worum geht es: Streitpunkt ist die Frage, wann eine Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Beim Einnahmen-Überschuss-Rechner ist dies regelmäßig der Zeitpunkt, in dem die Ausgabe bezahlt wird. Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen (bsp. einer GmbH) kommt es auf die sogenannte wirtschaftliche Verursachung an; also wann wurde die Ursache für die Ausgabe gesetzt. Es nicht darauf an, wann diese gezahlt wird. Nun kommt es vor, dass Zahlungen für zukünftige Leistungen gezahlt werden müssen. Hierzu zählt beispielsweise die Kfz-Steuer, die für ein Jahr im Voraus entrichtet wird (bzw. werden kann). Wird beispielsweise im Oktober 2009 gezahlt, sind nur 3/12 (drei Monate) in 2009 wirtschaftlich verursacht. Mithin kann in Höhe von 9/12 keine Betriebsausgabe in 2009 geltend gemacht werden. Diese werden ist 2010 ausgewiesen. Bilanztechnisch wird in 2009 9/12 der Steuer in einen sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebucht und Anfang 2010 wieder ausgebucht, so dass er dann die Kosten mindert.


Der I. Senat des BFH hat sich für die Aktiverung als RAP ausgesprochen, der X. Senat dagegen. Ein Widerspruch? Nein. Der X. Senat hat in seinem Urteil vom 18. März 2010 (Az. X R 20/09) gesagt, dass die Bildung eines RAP bei wiederkehrenden, kleineren Beträgen - wie der Kfz-Steuer - unterbleiben kann. Das erleichtert die Bilanzerstellung, da nicht mehr für jede Versicherung, Kfz-Steuer und ähnliches ein RAP gebildet werden muss (sehr wohl aber kann). Der I. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2010 (I R 65/09) hat die Bildung eines RAP für die Kfz-Steuer gefordert. Der Steuerpflichtige war hier jedoch ein Spediteuer. Er machte in seinem Jahresabschluss knapp 98 TEUR Kfz-Steuer geltend, worauf 44 TEUR auf das Folgejahr entfielen. Von kleineren Beträgen kann da wohl nicht mehr die Rede sein.

Schwierig wird im Zweifel die Abgrenzung sein, wann der Betrag klein genug ist, damit kein RAP mehr gebildet werden muss. Im Zweifel für den RAP.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 17. September 2010 um 09:59 Uhr
 
Scheinrenditen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: bengoshi   
Freitag, den 09. Juli 2010 um 08:24 Uhr

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 16. März 2010 (VIII R 4/07) über die Besteuerung von sogenannten Scheinrendinten aus einem Schneeballsystem entschieden.

Typisch für ein Schneeballsystem ist, dass (Schein-) Renditen stehen gelassen werden. Bleiben diese Renditen bestehen, eine Auszahlung hätte aber erreicht werden können - sind diese Renditen steuerlich zugeflossen. Sie unterliegen dann auch der Besteuerung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob überhaupt die (hypotheischen) Renditeansprüche aller Anleger hätten bedient werden können.

Mithin ist der Anleger doppelt gestraft: Regelmäßig wird er um seine Einlage betrogen. Gleichzeitig darf er aber Scheinrenditen regelmäßig auch noch besteuern. Auch eine Form der Finanzmarktsteuer...

Kai Kobschätzki

Rechtsanwalt

 
Leerstandsrisiko PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: bengoshi   
Donnerstag, den 08. Juli 2010 um 08:08 Uhr

Leerstand stellt für einen Vermieter ein zweifaches Risiko dar: Zum Einen sind mit dem Leerstand immer sogenannte Leerstandskosten verbunden. Hierzu zählt beispielsweise die Grundsteuer und Heizungskosten um Frostschäden zu vermeiden. Steuerlich kann langfristiger Leerstand dazu führen, dass das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr annimmt. Entstehenden Verluste können steuerlich dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Deshalb macht es Sinn, seine Vermietungsabsicht zu dokumentieren. Hierzu bieten sich insbesondere Zeitungsannocen an, um nach neuen Mietern zu suchen. Heben Sie diese also auf. Gleiches gilt für die Nutzung von Online-Plattformen. Sorgen Sie hier für eine ausreichende Dokumentation. Bei einem langfristigen Leerstand kann von dem Vermieter erwartet werden, auch einen Makler einzuschalten und von seinen Mietpreisvorstellungen abzurücken. Möglich ist auch der Fall eines sogenannten strukturellen Leerstands. Aber auch hier sollte mit einer ausreichenden Dokumentation einem späteren Streit mit dem Finanzamt vorgebaut werden.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25. Juni 2009 [IX R 54/08]) entschied über einen Fall, der außergewöhnlich ausgelegt war: Der Leerstand betrug zehn Jahre und der Vermieter erhöhte überdies in den Zeitungsanzeigen noch die Miete. Er versagte die Einkünfteerzielungsabsicht.

Auch wenn Ihr Fall nicht so gelagert sein sollte, empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung. Eine ausreichende Dokumentation des Vermietungswillens kann vor späteren - unangenehmen - Überraschungen schützen

Kai Kobschätzki

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 08. Juli 2010 um 08:30 Uhr
 
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