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Ansprüche bei Räumung und Rückgabe der Mietsache |
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Geschrieben von: Boris Barzantny
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Montag, den 06. Juni 2011 um 21:58 Uhr |
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In einem neueren Urteil hat das OLG Rostock (Beschl. v. 4.8.2010 - 3 U 82/10) im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits entschieden, dass für die Zeit, in welcher der Mieter entgegen seiner Rückgabeverpflichtung die Mietsache dem Vermieter vorenthält, bei letzterem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB entstehe.
Dagegen habe der Vermieter nicht das Recht, den Mieter eigenmächtig an der Ausübung seines Besitzes zu hindern. Dies sei schlicht verbotene Eigenmacht (vgl. §§ 868ff. BGB). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin (Vermieterin) versucht, den Betrieb der Mieterin (Beklagte) mit Unterlassungsverpflichtungen zum Erliegen zu bringen, um sich sodann nach entsprechenden Instandsetzungsarbeiten selbst als Betreiberin einzusetzen. Dies aber sei, so das OLG eine schlichte Umgehung des zwingenden Vollstreckungsrechts, das die Außer- bzw. Inbesitzsetzung dem Gerichtsvollzieher zuordne. Die im mittelalterlichen Rittertum beliebte Taktik, die Burg zu belagern und nach Kapitulation im Handstreich einzunehmen, sei mit dem geltenden Zivil- und Zivilprozessrecht schlicht nicht vereinbar.
RA Boris Barzanty
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 06. Juni 2011 um 22:45 Uhr |
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Geschrieben von: bengoshi
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Dienstag, den 11. Mai 2010 um 09:31 Uhr |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 28. April 2010 (Az.: VIII ZR 263/09) die Gelegenheit über einen nahezu alltäglichen Fall zu entscheiden:
Eine Wohnung ist von mehreren Parteien gemietet, beispielsweise von Eheleuten. Die Betriebs- oder Heizkostenabrechnung benennt als Adressaten aber nur eine Partei. Kann der Vermieter gleichwohl den Abrechnungssaldo geltend machen?
Er kann, wenn auch nur gegenüber der Partei, die als Adressat benannt ist. Da die Mieter sogenannte Gesamtschuldner nach § 421 BGB sind, kann der Vermieter Mietschulden wahlweise bei allen oder auch nur bei einzelnen Beteiligten geltend machen. Dies gilt auch für die Betriebskostenabrechnung. Gegebenenfalls verwirkt der Vermieter aber das Recht, die Abrechnung beim nicht benannten Mieter geltend machen zu können.
Kai Kobschätzki
Rechtsanwalt |
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 08. Juli 2010 um 08:30 Uhr |
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