Urteile
Pilgerwallfahrt als Werbungskosten PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Kai Kobschätzki   
Dienstag, den 05. Juli 2011 um 08:12 Uhr

Auch ein katholischer Priester zahlt Einkommensteuer und gibt Steuererklärungen ab (bzw. lässt geben). Im Rahmen der Erklärung setze er im Rahmen der Werbungskosten den Aufwand für eine Pilgerwallfahrt nach Rom in Höhe von EUR 574 ab. Die Wallfahrt wurde von einem Touristikunternehmen durchgeführt. Er begleitete dabei Angehörige seiner Pfarrei. Neben Messen und einer Papstaudienz wurde auch unter anderem das Colosseum und die Spanische Treppe besichtigt.

Ferner muss er nach den Dienstvorschriften seines Bistums nach 15jähriger Priesterzeit an einer sogenannte Tertiatskursfahrt teilnehmen. Hierbei bereisten die Geistlichen Jordanien. Der Priester setzte hierfür Werbungskosten in Höhe von EUR 1.398 an.

Beide Fahrten wurden vom Bistum als Dienstreisen genehmigt.

Das Finanzamt ging davon aus, dass neben der beruflichen Veranlassung wesentliche Gründe für die Teilnahme private Interessen sein. Das Finanzgericht Nürnberg folgte dieser Ansicht. Der Priester hatte aber Schneid und trieb die Sache bis zum Bundesfinanzhof (BFH). Dieser verwies die Angelegenheit wieder an das FG zurück (Urteil vom 9. Dezember 2010 [VI R 42/09]). Das Urteil wurde jetzt im Bundessteuerblattt (2011 II 522) veröffentlicht.

Der BFH stellte klar, dass eine Reise zur beruflichen Fortbildung nur dann abziehbar sei, wenn sie bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das FG habe nur - rechtsfehlerhaft - gefragt, was Auslöser der Reise sei. Der Geistliche habe jedoch mehrfach deutlich gemacht, dass die Begleitung von Pilgerfahrten zu seinen dienstlichen Pflichten gehöre. Hierauf ist das FG nicht eingegangen. Da das FG keine Feststellungen zum Vortrag des Klerikers traf, muss das FG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH erneut über die Sache verhandeln. Bestätige sich der Vortrag des Priesters, sind ihm die Kosten für die Romfahrt zuzusprechen.

Bei der Jordanienreise stellte der BFH klar, dass Auslandsreisen grundsätzlich abzugsfähig sein. Dabei ist zum Einen zu prüfen, inwieweit das Programm auf die beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer ausgerichtet sei. Ferner indiziert die dienstliche Pflicht die überwiegend berufliche Veranlassung. Es komme dann nicht mehr darauf an, inwieweit sich der Arbeitnehmer vor der Teilnahme hätte "drücken" können. Das die dort gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können, steht der beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Das FG hat den Vortrag des Priesters, dass es sich um eine Pflichtveranstaltung handele, nicht berücksichtigt. Mithin darf auch in diesem Punkt vor dem FG erneut verhandelt werden.

Der BFH hat in dem Urteil nichts wirklich neues berichtet. Aber zwei Aspekte sind hieran gleichwohl interessant: Zum Einen, dass es im "Amtsblatt" der Steuerverwaltung veröffentlicht wurde. Scheinbar will das Bundesfinanzministerium die Steuerverwaltung an die Grundsätze der Anerkennung von Reisekosten erinnern. So schön solche Reisen seien mögen - es sind dienstliche Pflichten und stehen im klaren Zusammenhang mit dem Beruf. Auch wenn es zu den angenehmeren Teilen des Jobs gehört, bleibt es dienstlich. Zum Anderen ist es auch für andere Berufsgruppen wie Sozialarbeiter oder Lehrer interessant, die ebenso von Reisetätigkeiten "betroffen" sein können. Eine Kursfahrt ist sicherlich angenehmer sein, als Klassenarbeiten zu korrigieren. Am Ende der Strecke ist es aber doch Arbeit.

A propas Priester: Jesus hat sich ja auch zum Thema Steuern geäußert - "So gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gehört, und Gott, was Gott gehört!" (Mar 12,17). Er sagte aber nicht, man müsse dem Kaiser mehr geben, als das Steuerrecht denn vorsehe...

Kai Kobschätzki

Rechtsanwalt

 
Mitverschulden von Fußgängern bei Verkehrsunfällen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Boris Barzantny   
Dienstag, den 07. Juni 2011 um 05:19 Uhr

Auch Fußgänger, als vermeintlich schwächste Verkehrsteilnehmern kann ggf. die volle Haftung bei einem Verkehrsunfall treffen. Zuletzt hat das OLG Saarbrücken (Urt. v. 8.2.2011 - 4 U 200/10) entschieden, dass bei einem Zusammenstoß zwischen einem KfZ und einem ein Fußgänger,der in dunkler Kleidung bei Nacht und unter Mißachtung einer roten Fußgängerampel außerhalb der für den Übergang vorgesehenen Fußgängerfurt eine innerstädtische Straße überquert, die einfache Betriebsgefahr des KfZ, also die Gefahr die stets schon allein durch die auch verkehrsgerechte Benutzung des Fahrzeugs mitverschuldensrelevant sein kann, bei der vorzunehmenden Verschuldensabwägung vollständig hinter das schwerwiegende Mitverschulden des Fußgängers zurücktritt.

 

RA Boris Barzantny

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 07. Juni 2011 um 05:37 Uhr
 
Ansprüche bei Räumung und Rückgabe der Mietsache PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Boris Barzantny   
Montag, den 06. Juni 2011 um 21:58 Uhr

In einem neueren Urteil hat das OLG Rostock (Beschl. v. 4.8.2010 - 3 U 82/10) im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits entschieden, dass für die Zeit, in welcher der Mieter entgegen seiner Rückgabeverpflichtung die Mietsache dem Vermieter vorenthält, bei letzterem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB entstehe.

Dagegen habe der Vermieter nicht das Recht, den Mieter eigenmächtig an der Ausübung seines Besitzes zu hindern. Dies sei schlicht verbotene Eigenmacht (vgl. §§ 868ff. BGB). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin (Vermieterin) versucht, den Betrieb der Mieterin (Beklagte) mit Unterlassungsverpflichtungen zum Erliegen zu bringen, um sich sodann nach entsprechenden Instandsetzungsarbeiten selbst als Betreiberin einzusetzen. Dies aber sei, so das OLG eine schlichte Umgehung des zwingenden Vollstreckungsrechts, das die Außer- bzw. Inbesitzsetzung dem Gerichtsvollzieher zuordne. Die im mittelalterlichen Rittertum beliebte Taktik, die Burg zu belagern und nach Kapitulation im Handstreich einzunehmen, sei mit dem geltenden Zivil- und Zivilprozessrecht schlicht nicht vereinbar.

 

RA Boris Barzanty

 

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 06. Juni 2011 um 22:45 Uhr
 
"Lockvogelangebote" von Discountern PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Boris Barzantny   
Samstag, den 26. März 2011 um 13:45 Uhr

(nach BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 183/09)

Die Problematik ist unter dem Stichwort der sog. "Lockvogelangebote" bekannt: Der Kunde erhält einen Werbeprospekt eines Supermarktdiscounters in dem bestimmte Waren zu meist besonders günstigen Preisen ab einem Stichtag angeboten werden. Die Ware ist am Stichtag dann aber bereits frühzeitig vergriffen. Bereits in den Markt "gelockt", erwirbt der Kunde aber ggf. andere Produkte.

In diesem Zusammenhang hat der BGH  nunmehr u.a. klargestellt, dass nicht die unzureichende Bevorratung mit Waren selbst, sondern die fehlende Aufklärung des Werbeempfängers hierüber unlauter i. S. d. UWG sei.

Es ist also die Aufgabe des Werbenden entweder die ausreichende Bevorratung sicherzustellen oder im Werbeangebot über die (ggf. zeitlich) nur unzureichende Bevorratung aufzuklären (vgl. Nr. 5 des Anhangs zu § 5 Abs. 5 UWG).

 

RA Boris Barzantny

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 26. März 2011 um 17:45 Uhr
 
Anscheinsbeweis bei Kollision nach Einfädeln im Reißverschlussverfahren PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Boris Barzantny   

(vgl. AG Dortmund, Urteil vom 23. 2. 2010 - 423 C 12873/09)

Für eine Vielzahl von KFZ-Verkehrsunfällen gerade im Stadtverkehr dürfte die fehlerhafte Einschätzung der Fahrer bei einem Fahrspurwechsel (im Reißverschlussverfahren) verantwortlich sein.

Denn in einer solchen Situation sind zumeist sowohl der die Spur wechselnde, als auch der auf der Spur befindliche Fahrer in besonderem Maße gefordert.

Wie eindeutig aber ist hier eigentlich die Rechtslage?

Einen entsprechenden Fall hatte nun das AG Dortmund zu entscheiden. Dort ging es um die Kollision zweier KFZ im Rahmen des Reißverschlussverfahrens. Der Kläger wollte von links kommend die Spur wechseln, da diese endete und in eine reine Linksabbiegerspur mündete und kollidierte mit dem bereits auf der rechten Spur befindlichen Fahrzeug des Beklagten.

Das AG gab hier im Ergebnis dem Kläger nur zum Teil Recht. Der Beklagte wurde dabei  nur mit einer Haftungsquote von 20% belastet.

Gegen den Kläger sprach vorliegend zunächst  der Beweis des ersten Anscheins, nachdem zuungunsten desjenigen der die Spur wechselt, auch im Reißverschlussverhafren vermutet wird, dass er den Unfall verschuldet hat. Dies konnte der Kläger im vorliegenden Fall auch nicht widerlegen, u.a.  da die Größe der bestehenden Lücke für einen Spurwechsel letztlich zu klein gewesen war (nur 6m). Aber auch aus der rechtlichen Bewertung des in § 7 IV StVO geregelten Reißverschlussverfahrens ergab sich hier keine andere Beurteilung, denn auf die entsprechende Durchführung hat der Spurwechsler nicht zwangsläufig einen Anspruch, vielmehr unterliegt er grundsätzlich der Vorschrfit des § 7 V StVO, die vorschreibt, dass ein Spurwechsel zunächst vorraussetzt, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zudem ist der Spurwechsel rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Hiergegen hatte der Kläger aber verstoßen, mithinwurde angeführt, dass es dem Kläger oblegen hätte eine größere Lücke abzuwarten und sich ggf. mit dem anderen KFZ-Fahrer über Blickkontakt zu verständigen, beides konnte er im Übrigen auch nicht beweisen.

Die 20%-ige Haftung des Beklagten ergab sich hier und nach ständiger Rechtsprechung  lediglich aus der sog. Betriebsgefahr, d.h. der Gefahr, die allein schon durch den "ordnungsgemäßen" Betrieb des Fahrzeugs notwendigerweise gesetzt wird. In diesem Zusammenhang konnte auch der Beklagte nicht belegen, dass der Unfall für ihn unausweichlich (§ 17 III StVO) war, was ggf.  zu einer alleinigen Haftung des Klägers aus Billigkeitsgründen geführt hätte.

Das Gericht hielt dem Beklagten insoweit entgegen, dass er bereits vor dem Spurwechsel des Klägers erkannt hatte, dass andere Fahrzeuge an der entsprechenden Stelle die Spur gewechselt hatten, so dass auch mit einem Wechsel des Klägers gerechnet werden musste. Dass wiederum der Kläger den Spurwechsel nicht zumindest angezeigt hatte konnte vom Beklagten nicht widerlegt werden.

Fazit:

Wie das Urteil des AG Dortmund gut veranschaulicht, ist die Frage, wer bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Reißverschlussverfahrens die Schuld trägt nicht immer ganz eindeutig zu entscheiden. Zwar spricht der genannte Anscheinsbeweis hier für den Vorrang der Spur auf die gewechselt wird, allerdings setzt die StVO dabei dem Sinn nach voraus, dass auch derjenige, der die Spur hält, aufmerksam und angemessen reagieren und dem einschärenden ggf. auch ermöglichen muss dies gefahrlos zu tun. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass Letztgenannter wohl regelmäßig mehr Übersicht über die meist rechtzeitig vor ihm erkennbare "Reißverschluss"-Situation haben dürfte und ggf. schon durch das reine drosseln der Geschwindigkeit ein entsprechendes Einfahrsignal setzen kann. Ein Recht um jeden Preis kann und sollte es hier nicht geben!

 

RA Boris Barzantny

 
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